Drückjagd und Hundebesitzer

  

Von Oktober bis Januar finden die Drück- und Treibjagden statt. Beide Begriffe bedeuten Gesellschaftsjagden, da in der Regel mehr als vier Personen zusammenwirken. Eine Drückjagd findet stets im Wald statt und eine Treibjagd im freien Feld. Als Hundebesitzer kann man durchaus in eine solche „Veranstaltung“ geraten, trotz Hinweisschilder. Auch Jogger und Radfahrer kann es erwischen. Die Sperrung der Waldwege ist nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen, insbesondere bei Holzfällungen zulässig. Die tägliche Jagdausübung hingegen ist kein Grund, Waldwege zu sperren. Anderes gilt nur bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden, insbesondere Drückjagden. Der Veranstalter einer solchen Jagd muss deutlich sichtbar Schilder aufstellen mit der Aufschrift TREIBJAGD. Das steht in der Regel drauf, auch wenn es sich um eine Drückjagd handelt.    

Von weitem hört man das Hundegebell der Jagdhunde und das laute Rufen der Treiberwehr. Die sind ja weit weg, denkt der Hundebesitzer. Kaum zu Ende gedacht, ist sein Hund auf der Spur, da nicht angeleint, und möchte da kräftig mitmischen. Das ist keine gute Idee. Die Hunde, die zur Drückjagd gehören, sind dafür ausgebildet, sie haben eine Brauchbarkeitsprüfung durchlaufen, sie wissen, was sie zu tun haben. Der fremde Hund wäre nicht nur ein Störfaktor, er würde auch sein Leben riskieren.

Der Hundebesitzer sieht zwar die Ausschilderung, geht aber einfach weiter. Sei es aus Ignoranz oder weil er sich in seinen Freiheitsrechten eingeschränkt fühlt. Darf er doch zu jeder Tages- und Nachtzeit den Wald betreten. Das ist aber weit gefehlt. Vielleicht ist er auch Jagdgegner und meint, die Jagdgesellschaft so richtig aufzumischen. Kein guter Einfall ! Möglichkeiten hierfür gibt es genügend, aber jede wäre lebensgefährlich. Die Jagdleitung würde zunächst das Gespräch mit dem Störenfried suchen. Es sollte zu einer vernünftigen und einvernehmlichen Lösung kommen. Die Wald- und Grundstücksbesitzer haben das Recht, für die Ausübung einer Drück-, Treib- oder Stöberjagd, Waldareale zu sperren und für diese Zeit das Betretungsrecht für die Allgemeinheit aufzuheben. Hält sich ein Spaziergänger mit oder ohne Hund nicht an das Betretungsverbot begeht er eine Ordnungswidrigkeit und je nach Bundesland kann diese mit bis zu 5000 € belegt werden. Geht man in eine andere Richtung oder den gleichen Weg zurück, sollte der Hund unbedingt angeleint sein. Das Wild, das bei einer Drückjagd „hochgemacht“ wird, ist in der Regel hochflüchtig und läuft in alle Richtungen.

Noch eine Anmerkung in Sachen Hundebesitzer: Einmal im Jahr werfen das Rotwild und Rehwild ihren Kopfschmuck ab. Sollte ein Hund eine Abwurfstange finden und freudig apportieren, bitte nicht mitnehmen. Diese Abwurfstangen sind Eigentum des Jagdausübungsberechtigten. Nach § 292 Strafgesetzbuch würde das den Straftatbestand der Jagdwilderei erfüllen. Das wissen vielleicht nicht alle Hundebesitzer, von daher sei es hier erwähnt.

 

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