Leinenpflicht für Hunde in NRW

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Landeshundegesetz NRW

Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Ordnungsbehördliche Verordnung

Hunde sind auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, sowie entlang von bebauten und unbebauten Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen, an einer stabilen Leine zu führen sind. Dies gilt ausnahmslos für alle Hunde, unabhängig von Rasse, Größe oder Gewicht.

Gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen (§§ 3 und 10 Landeshundegesetz NRW) sind zudem ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen, sofern keine Befreiung vom Maulkorbzwang vorliegt.

Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Außerdem gelten als gefährliche Hunde solche Hunde, deren Gefährlichkeit durch einen amtlichen Tierarzt festgestellt wurde.

Zu den Hunden bestimmter Rassen gehören Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Hunde sind von Spiel- und Sportplätzen, Friedhöfen und Schulhöfen fernzuhalten. Ausgenommen hiervon sind Blindenhunde.

Landesforstgesetz NRW

Im Wald müssen Hunde nach dem Landesforstgesetz auch außerhalb der Wege angeleint sein. Auf den Wegen dürfen sie frei laufen. Dies gilt aber nicht für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen, sowie deren Kreuzungen (Leinen- und Maulkorbzwang). Einer gesteigerten Aufsichtspflicht unterliegen Hundehalter während der Brut- und Setzzeit (April- Mitte Juli). Ausgenommen hiervon sind Jagd- und Polizeihunde.

Bei Verstößen gegen die oben genannten Vorschriften droht dem Halter die Einleitung eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahrens.

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